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Satzung
des Vereins zur
Erhaltung und Förderung des Freibades Kamp-Bornhofen 1988 e.V.
-VEF 1988 e.V. -
§ 1
Name, Sitz und
Zweck
(1) Der 1988 in Kamp-Bornhofen gegründete Verein führt den Namen
„Verein zur Erhaltung und Förderung des Freibades Kamp-Bornhofen 1988
e.V. –VEF 1988 e.V.-. Der Verein hat seinen Sitz in Kamp-Bornhofen. Er
ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung des
Freibades in Kamp-Bornhofen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 2
Erwerb der
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische
Person werden.
(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen
schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt
durch den Vorstand.
§ 3
Beendigung der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod Ausschluss oder
Auflösung des Vereins.
(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu
richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres
unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
(3) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus
dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen
Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von
Anordnungen der Organe des Vereins,
- wegen
Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen, trotz Mahnung,
- wegen
eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
- wegen
unehrenhafter Handlungen.
§ 4
Beiträge
Die
Mitgliedsbeiträge sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
§ 5
Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr
an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18.
Lebensjahr an wählbar.
§ 6
Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2.2), gegen einen Ausschluss (§
3.3) ist der Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen –
vom Zugang des Bescheides an gerechtet – beim Vorsitzenden einzureichen.
Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.
§ 7
Vereinsorgane
Organe des
Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahres-Hauptversammlung)
findet in jedem Jahr statt.
(3) Ein außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer
Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn
es
- der
Vorstand des Vereins beschließt,
- ein
Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim
Vorsitzenden beantragt hat.
(4) Die Einberufung
der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden durch
Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der für die Ortsgemeinde
Kamp-Bornhofen zuständigen Verwaltungsgemeinschaft. Zwischen dem Tag der
Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen
liegen.
(5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist
die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
- Entgegennahme
der Berichte
- Kassenbericht
und Bericht der Kassenprüfer,
- Entlastung
des Vorstandes
- Wahlen,
soweit diese erforderlich sind
- Beschlussfassung
über vorliegende Anträge
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer dreiviertel
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(8) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind,
kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese
Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim
Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen
nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer
Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt
aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der
Einstimmigkeit.
(9) Dem Antrag eines
Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
§ 9
Vorstand
(1) Der Vorstand
besteht aus
- dem Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden
Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- drei Beisitzern
(2) Vorstand im
Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die
übrigen Vorstandsmitglieder. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis zum Verein werden die Stellvertreter und die übrigen
Vorstandsmitglieder jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und
in der in Abs. 1 genannten Reihenfolge tätig. Bei den Stellvertretern und
den Beisitzern gibt der Stimmenanteil bei ihrer Wahl den Ausschlag.
(3) Der
Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand
tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner
Mitglieder es beantragen.
(4) Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(5) Beim
Ausscheiden eines Mitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues
Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
(6) Aufgabe des Vorstandes ist die
Geschäftsführung des Vereins nach dieser Satzung, den Beschlüssen und
Richtlinien der Mitgliederversammlung.
§ 10
Protokollierung
der Beschlüsse
Über die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem vom ihm bestimmten
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11
Wahlen
Die Mitglieder
des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben
solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 12
Kassenprüfer
Die Kasse des
Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung
gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des
Schatzmeisters.
§ 13
Auflösung des
Vereins
(1) Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
( 2) Die
Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der Vorstand mit einer
Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat,
oder
- von Zweidritteln der
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert
wurde.
(3) Die
Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit
einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf
eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der
der Beschluss über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel
der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf
diese Bestimmung besonders hingewiesen werden. Der Punkt "Auflösung
des Vereins" darf nur als einziger Punkt einer solchen
außerordentlichen Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung stehen.
(4) Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen
Zwecks fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen mit der
Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur
Erhaltung und Förderung des Freibades in Kamp-Bornhofen verwendet werden
darf. Sollte kein Freibad in der Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen bei Auflösung des Vereins mehr
bestehen, darf die Gemeinde die Mittel des VEF 1988 e.V. nur zur
Förderung des Sports oder der Jugendpflege einsetzen.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Neufassung
der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 06. Mai 2010 durch
satzungsgemäßen Beschluss anerkannt und ist am gleichen Tag in Kraft
getreten.
Sollte eine oder
mehrere Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein oder werden, so wird
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
Kamp-Bornhofen,
den 06. Mai 2010
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