Satzung

des Vereins zur Erhaltung und Förderung des Freibades Kamp-Bornhofen 1988 e.V.

-VEF 1988 e.V. -

 

§ 1

Name, Sitz und Zweck

(1) Der 1988 in Kamp-Bornhofen gegründete Verein führt den Namen „Verein zur Erhaltung und Förderung des Freibades Kamp-Bornhofen 1988 e.V. –VEF 1988 e.V.-. Der Verein hat seinen Sitz in Kamp-Bornhofen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung des Freibades in Kamp-Bornhofen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

 

§ 3

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

(3) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  • wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
  • wegen Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen, trotz Mahnung,
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
  • wegen unehrenhafter Handlungen.

 

§ 4

Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 5

Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

 

 

§ 6

Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2.2), gegen einen Ausschluss (§ 3.3) ist der Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides an gerechtet – beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.

 

§ 7

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 8

Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahres-Hauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

(3) Ein außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  • der Vorstand des Vereins beschließt,
  • ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der für die Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen zuständigen Verwaltungsgemeinschaft. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.

(5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

  • Entgegennahme der Berichte
  • Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahlen, soweit diese erforderlich sind
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(8) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag  auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

(9)  Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

 

§ 9

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • dem Schriftführer
  • drei Beisitzern

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Vorstandsmitglieder. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein werden die Stellvertreter und die übrigen Vorstandsmitglieder jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und in der in Abs. 1 genannten Reihenfolge tätig. Bei den Stellvertretern und den Beisitzern gibt der Stimmenanteil bei ihrer Wahl den Ausschlag.

(3) Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(5) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

(6)  Aufgabe des Vorstandes ist die Geschäftsführung des Vereins nach dieser Satzung, den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung.

 

§ 10

Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem vom ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11

Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 12

Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

 

§ 13

Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

( 2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

  • der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
  • von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden. Der Punkt "Auflösung des Vereins" darf nur als einziger Punkt einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung stehen.

 

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Erhaltung und Förderung des Freibades in Kamp-Bornhofen verwendet werden darf. Sollte kein Freibad in der Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen  bei Auflösung des Vereins mehr bestehen, darf die Gemeinde die Mittel des VEF 1988 e.V. nur zur Förderung des Sports oder der Jugendpflege einsetzen.

 

§ 14

Inkrafttreten

Diese Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 06. Mai 2010 durch satzungsgemäßen Beschluss anerkannt und ist am gleichen Tag in Kraft getreten.

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

 

Kamp-Bornhofen, den 06. Mai 2010

 

 

Verein zur Erhaltung und Förderung des Freibades in Kamp-Bornhofen 1988 e.V.
VEF 88 Kamp-Bornhofen · Kirchplatz 6 · D-56341 Kamp-Bornhofen
Fax: 06773-914-922 · e-mail:
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